RUNDSCHREIBEN ZUM HANDELSRECHT
Berufsangehörige nach Gesetz Nr. 3568 können für externe Prüfungen von Genossenschaften bestellt werden
Die externe Prüfung von Genossenschaften kann durch Berufsangehörige gemäß Gesetz Nr. 3568 erfolgen. Fehlende Prüfungen können zur Ungültigkeit bestimmter Beschlüsse führen.
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