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Berufsangehörige nach Gesetz Nr. 3568 können für externe Prüfungen von Genossenschaften bestellt werden

Die Verordnung über die Prüfung von Genossenschaften und Dachorganisationen legt die Verfahren und Grundsätze für die Prüfung von Genossenschaften, Verbänden und Zentralverbänden fest. Gemäß der Verordnung können Genossenschaften, die einer externen Prüfung unterliegen, bei ihren Generalversammlungen Berufsangehörige nach Gesetz Nr. 3568 (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) mit der Prüfung beauftragen. Genossenschaften, die ihrer externen Prüfungspflicht nicht nachkommen, müssen damit rechnen, dass ihre Finanzberichte, Tätigkeitsberichte des Vorstands und Entlastungsbeschlüsse als ungültig angesehen werden. Ziel ist es, die Transparenz, Rechenschaftspflicht und finanzielle Kontrolle in Genossenschaften zu stärken.