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SOZIALVERSICHERUNG
SGK verrechnet Beschäftigungsförderungen nicht automatisch mit Dezember-2021-Beiträgen
Förderbeträge aus den Übergangsartikeln 27 und 28 sowie Zusatzartikel 4 des Gesetzes Nr. 4447, die in den Treuhandkonten der Arbeitgeber verbucht sind, werden nicht automatisch mit den SGK-Beiträgen für Dezember 2021 verrechnet. Zuvor erfolgte diese Verrechnung automatisch über das System.
In der Mitteilung vom 27. Januar 2022 gab die Sozialversicherungsbehörde bekannt, dass die Frist für die Abgabe der Beitrags- und Steuererklärung für Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 verlängert wurde.
Aufgrund dieser Regelung erfolgt keine automatische Verrechnung der Förderbeträge für den Zeitraum Dezember 2021. Arbeitgeber müssen daher den gesamten im Banksystem ausgewiesenen Betrag begleichen.
Offene Förderbeträge können auf Antrag manuell mit Beitragsforderungen verrechnet werden, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.