In den Jahren 2025, 2026 und 2027 wird keine Inflationsbereinigung angewendet.
Gemäß dem durch das Gesetz Nr. 7571 vom 24. Dezember 2015 in das Steuerverfahrensgesetz aufgenommenen vorläufigen Artikel 37 werden die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2025 (einschließlich der Vorauszahlungszeiträume) sowie für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Inflationsbereinigung vorliegen, nicht einer Inflationsbereinigung unterzogen.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wurde dem Staatspräsidenten die Befugnis erteilt, hinsichtlich der Frage, ob Jahresabschlüsse einer Inflationsbereinigung unterzogen werden, um weitere drei Jahre zu verlängern.
Unternehmen, die ausschließlich und fortlaufend mit dem An- und Verkauf sowie der Verarbeitung/Herstellung von verarbeitetem Gold und Silber tätig sind, wurden vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen.
Hinsichtlich der Neubewertung nach Art. 298 (wiederholter Artikel), Absatz (Ç) gelten die Zeiträume, für die keine Inflationsbereinigung vorgenommen wird (einschließlich etwaiger aufgrund der erteilten Befugnis verlängerten Zeiträume), als Zeiträume, in denen die Voraussetzungen für eine Inflationsbereinigung nicht eingetreten sind. Daher ist in diesen Zeiträumen eine Neubewertung nach Absatz (Ç) möglich.